4. Hauptstück Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten
4. Abschnitt Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften
§ 105. Zweckgesellschaften
(1) Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen der Konzession der FMA gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU).
(2) Sofern auf Grund der Rechtsform der Zweckgesellschaft eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich ist, darf diese erst dann erfolgen, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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