VAG 2016 § 104. Finanzrückversicherung, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

4. Hauptstück Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

4. Abschnitt Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften

§ 104. Finanzrückversicherung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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