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VAG 2016 § 10. Geschäftsplan, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Konzession

§ 10. Geschäftsplan

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten:

1. die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;

2. die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;

3. die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung § 193 Abs. 2;

4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und

5. für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

1. eine Prognose der Solvenzbilanz;

2. Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

3. Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;

5. in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch

a) die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung),

b) das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen

und

6. in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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