Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 8., BGBl. II Nr. 530/2003, gültig ab 19.11.2003

§ 8.

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

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