§ 1.
(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
2. Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
3. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
4. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
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