MuKiPassV § 1. Zielbestimmung, BGBl. II Nr. 470/2001, gültig ab 01.01.2002

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Zielbestimmung

(1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

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