LuF-PauschVO 2015 § 9. Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung), BGBl. II Nr. 125/2013, gültig von 01.01.2015 bis 11.12.2020

3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 9. Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

(1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:

1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.

2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.

3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.

4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.

5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

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