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LuF-PauschVO 2015 § 17., BGBl. II Nr. 449/2022, gültig ab 08.12.2022

6. Abschnitt Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 17.

(1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.

(2) § 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3, § 6, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 sowie § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1a ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 oder 2022 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1a auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 oder 2022 nicht überschritten wird.

(6) § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

(7) § 1 Abs. 1a und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

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