Abschnitt IV
§ 8. Abschnitt IV
(1) Abschnitt I und II sind anzuwenden
1. bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993
2. bei der Umsatzsteuer ab dem .
(2) Die Verordnung vom , BGBl. Nr. 322/1990, tritt mit außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis schriftlich erklären, daß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.
(Anm.: (4)) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen im Sinne des § 2 Abs. 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem beginnt. § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2024 ist auf Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem beginnt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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