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IStVDÜV § 1., BGBl. II Nr. 613/2003, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2020

§ 1.

Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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