§ 8.
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
1. in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern angefallen sind, und
2. die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
3. keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
4. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der § 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
5. aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
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