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FOnV 2006 § 4. Elektronische Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 122/2020, gültig ab 01.01.2020

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 4. Elektronische Akteneinsicht

Im Verfahren FinanzOnline ist

1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie

2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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