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EuroStUV 2001 § 3. Deputate in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 416/2001, gültig ab 01.12.2001

§ 3. Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).

(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:

1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei


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Kategorie nach
Kollektivvertrag
Familienerhalter
monatlich Euro
Alleinstehende
monatlich Euro
I
60,31
30,52
II und III
71,94
38,51
IV und V
81,39
42,87
VI
95,92
50,87

2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.

3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:

- Die Wohnung mit 40%,

- die Heizung mit 50%,

und

- die Beleuchtung mit 10%.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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