zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AR-VO § 32b., BGBl. Nr. 367/1987, gültig von 01.08.1987 bis 31.12.2017

5. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

§ 32b.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77252