AR-VO § 32b., BGBl. Nr. 367/1987, gültig von 01.08.1987 bis 31.12.2017

5. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

§ 32b.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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