UWG § 33c., BGBl. I Nr. 112/2013, gültig ab 12.07.2013

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

§ 33c.

Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

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