UWG § 30. 2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren, BGBl. I Nr. 49/2015, gültig von 01.01.2002 bis 30.05.2015

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren

§ 30. 2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.

(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

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