UVP-G 2000 Anhang 2
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
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Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl.
Nr. L 20 vom S. 7 zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach
der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom
S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4
Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete;
Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach
landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder
durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte
Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch
Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige
Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige
Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des
Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene
UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des
geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der
Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37
WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen
Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt
überregionale Bedeutung haben. | ||
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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