UVP-G 2000 Anhang 2
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
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| Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich | 
| A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der
                                            wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl.
                                            Nr. L 20 vom  S. 7 zuletzt geändert durch die
                                            Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach
                                            der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
                                            Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
                                            (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom
                                             S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie
                                            2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der
                                            Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4
                                            Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete;
                                            Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach
                                            landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder
                                            durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte
                                            Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch
                                            Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige
                                            Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige
                                            Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des
                                            Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
                                            Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene
                                            UNESCO-Welterbestätten | 
| B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des
                                            geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der
                                            Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) | 
| C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37
                                            WRG 1959 | 
| D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete | 
| E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. | 
| 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen
                                            Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt
                                            überregionale Bedeutung haben. | ||
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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