7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG
§ 39. Behörden
(1) Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 sind von der Landesregierung durchzuführen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß § 5 Abs. 1 bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.
(3) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.
(4) Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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