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UVG § 8. Beginn und Dauer, BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8. Beginn und Dauer

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

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