UVG § 8., BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8.

§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 7)

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