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UVG § 6., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 6.

(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Z 4 und 7, einem Kind monatlich

1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,

2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und

3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

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