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UVG § 5., BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2001

§ 5.

(1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach § 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung, aufgerundet auf volle Schillingbeträge, umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(3) Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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