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UVG § 34a., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1996

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34a.

(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:

1. die Bezeichnung des Falles,

2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,

3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.

(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das Bundesrechenamt herangezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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