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UVG § 28., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28.

(1) Vorschüsse nach § 4 Z 2 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.

(2) Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.

(3) Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(4) Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des § 42 EO;§ 44 Abs. 1 und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

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