UVG § 27., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.

(1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die von ihm hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit aus ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen ist, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden Aufstellung zu übermitteln. Sind die gewährten Vorschüsse zur Gänze zurückgezahlt oder ist die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers beendet, so hat dieser dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Schlußabrechnung zu übersenden.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

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