UVG § 21. Mitteilungspflicht, BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Mitteilungspflicht

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

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