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UVG § 16. Vollzug, BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. Vollzug

(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 12)

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