UVG § 14., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009
§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.
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