UVG § 13., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist

1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,

2. der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,

3. die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,

4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,

5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die

bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und,

soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten

des Oberlandesgerichts zu überweisen,

6. dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.

(2) Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.

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