UVG § 12., BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12.

Der Unterhaltsschuldner ist nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

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