TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UVG § 12., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12.

Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77247