UVG § 12., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010
§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12.
Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.
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