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UVG § 11., BGBl. Nr. 451/1985, gültig von 07.11.1985 bis 30.06.2001

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11.

(1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.

(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

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