UVG § 10. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig ab 01.07.2001

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. Zuständigkeit

Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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