UVG § 10. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig ab 01.07.2001
§ 10. Zuständigkeit
Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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