§ 3. Übergangsbestimmung
(1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom , BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1 Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
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