UmgrStG Übergangsrecht

Übergangsrecht

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 1, BGBl. Nr. 699/1991)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom S. 1

Artikel III Umgründungssteuergesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 1, 2, 7, 12, 16, 32 und Anlage 3, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)

7. Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) zustande gekommen sind.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Artikel IV Umgründungssteuergesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 1 bis 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 29 bis 39, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/ 1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 28 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)

29. Die Z 1 bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Z 26 auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.

Artikel 9 Änderung des Umgründungssteuergesetzes (Anm.: aus BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anlage 1, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

3. Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.

Dieses Dokument entstammt dem https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS).

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