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UmgrStG § 37. Anteilsaufteilung und Anteilstausch, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel VI Spaltung

§ 37. Anteilsaufteilung und Anteilstausch

(1) Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 36 Abs. 2, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.

(2) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 4) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.

(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 36 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

(5) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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