4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
Der Präsident hat bis zum eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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