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UFSG § 23. Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

Der Präsident hat bis zum eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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