7. Teil In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Errichtung der Übernahmekommission
§ 5. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.
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