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ÜbG § 17. Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten, BGBl. I Nr. 127/1998, gültig von 01.01.1999 bis 19.05.2006
2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

§ 17. Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten

Wird ein konkurrierendes Angebot gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots zurückzutreten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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