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UbG § 8. Unterbringung ohne Verlangen, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

4. Abschnitt Unterbringung ohne Verlangen

§ 8. Unterbringung ohne Verlangen

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

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