UbG § 7., BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2023

3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen

§ 7.

Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.

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