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UbG § 7. Dauer der Unterbringung auf Verlangen, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen

§ 7. Dauer der Unterbringung auf Verlangen

Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.

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