11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 47.
Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie der §§ 32, 39 und 41 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31 sowie der §§ 38, 40, 43 bis 45 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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