11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 44.
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
1. die Entmündigungsordnung vom , RGBl. Nr. 207, soweit sie noch gilt;
2. die Verordnung des Justizministers vom , RGBl. Nr. 269, über die Anzeige der Aufnahme von Personen in psychiatrische Universitätskliniken und Beobachtungsabteilungen von Krankenanstalten.
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