11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 42. Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 29a, 30, 32, 32a, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39 und 41 sowie 43 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt der jeweils örtlich zuständige Verein im Sinn des § 13 Abs. 1 als Vertreter eines Patienten an die Stelle des diesen bis dahin vertretenden Patientenanwalts. Die §§ 10 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Aufnahmeverfahren in der psychiatrischen Abteilung nach dem begonnen hat. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist anzuwenden, wenn der Beschluss nach dem verkündet wurde. § 28 und § 29a erster Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn der angefochtene Beschluss nach dem ergangen ist. § 29 Abs. 3 und § 29a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, nach dem fasst. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auch auf Unterbringungen anzuwenden, die vor dem begonnen haben, doch beginnen die in dieser Bestimmung festgelegten Fristen frühestens am zu laufen.
(4) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
1. Die §§ 4, 5, 6, 12, 13, 21, 35, 36, 37 und 39a in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit in Kraft.
2. Die §§ 4, 5, 13 und 35 bis 37 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Unterbringungen und medizinische Behandlungen anzuwenden, die nach dem begonnen werden.
3. Die §§ 12 und 21 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig werden.
4. § 39a in der Fassung des 2. ErwSchG ist auf Offenbarungen und Verwertungen nach dem anzuwenden.
(5) Für das Inkrafttreten der UbG-IPRG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 147/2022, gilt Folgendes:
1. Der Titel des Gesetzes, die Überschrift „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen“, § 2 samt Überschrift, die Überschriften „2. Abschnitt Voraussetzungen der Unterbringung“ und „3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen“, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 4 samt Überschrift, die Überschrift vor § 7, die Überschrift „4. Abschnitt Unterbringung ohne Verlangen“, §§ 8 bis 10 samt Überschriften, § 11, die Überschrift „5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung“, § 12, § 13 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, §§ 14 bis 16, § 16a samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 samt Überschrift, §§ 27, 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2a, die Überschrift „6. Abschnitt Aufhebung der Unterbringung“, § 31 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, §§ 32a und 32b, die Überschrift „7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen“, § 33, § 34 samt Überschrift, § 34a, § 35 samt Überschrift, §§ 36 bis 37, § 37a samt Überschrift, § 38, die Überschrift „8. Abschnitt Nachträgliche Überprüfung“, § 38a, die Überschrift „9. Abschnitt Datenschutz“, § 39, §§ 39a bis 39c samt Überschrift, § 39d, §§ 39e und 39f samt Überschriften, die Überschrift „10. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger“, § 40, §§ 40a bis 40f samt Überschriften, § 40g, die Überschrift „11. Abschnitt Schlussbestimmungen“, § 40h, § 42 samt Überschrift, § 43 sowie § 47 samt Überschrift treten mit in Kraft. §§ 5, 13 Abs. 3, §§ 21 und 25 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
2. Die §§ 2, 4, 6, 8 bis 11, §§ 13 bis 16, §§ 32 bis 37a, §§ 40, 40a, 40c, 40d Abs. 1 bis 3 und 40e sind auf Unterbringungen, Beschränkungen und Behandlungen anzuwenden, die nach dem begonnen werden.
3. Die §§ 12 bis 16a, §§ 18 bis 20, 22 bis 31, §§ 36a, 38, 38a und 40b, §§ 40d Abs. 4 sowie 40h sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig werden.
4. Die §§ 39 bis 39f, §§ 40f und 40g sind auf Datenverarbeitungen nach dem anzuwenden.
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