UbG § 41. Bekanntgabe der Anstalt, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41. Bekanntgabe der Anstalt
Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, unverzüglich bekanntzugeben.
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