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UbG § 41. Bekanntgabe der Anstalt, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 41. Bekanntgabe der Anstalt

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, unverzüglich bekanntzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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