UbG § 41. Bekanntgabe der Anstalt, BGBl. I Nr. 18/2010, gültig ab 01.07.2010

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 41. Bekanntgabe der Anstalt

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt, unverzüglich bekanntzugeben.

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