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UbG § 40f. Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig von 01.07.2023 bis 13.07.2023

10. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger

§ 40f. Datenverarbeitung

(1) Der Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen. Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Beiziehung des Kriseninterventionsteams durch den Arzt (§ 40a Abs. 1) gilt § 39a.

(2) Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs. 5 und § 32b Abs. 1), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

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