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UbG § 40a. Voraussetzungen der Unterbringung, BGBl. I Nr. 147/2022, gültig ab 01.07.2023

10. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger

§ 40a. Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Im Rahmen der Abklärung des Arztes (§ 8 Abs. 1), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.

(2) Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

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