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UbG § 3. Voraussetzungen der Unterbringung, BGBl. Nr. 155/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

2. Abschnitt

§ 3. Voraussetzungen der Unterbringung

In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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